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aus dem Rpfl.-Forum:
§ 833a II ZPO, AG Hannover Beschluss vom 6.5.2011 -714 M 145345/11-
Leitsatz: Die zukunftsbezogenen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 833a II ZPO sind nachprüfbar darzulegen und glaubhaft zu machen, pauschale Behauptungen sind insoweit unzureichend.
Aus den Gründen: Nach § 833a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen. Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Der gemäß § 833a Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist vorliegend zurückzuweisen, weil die zukunftsbezogenen Voraussetzungen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft und nachprüfbar dargelegt worden sind.
Pauschale Aussagen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate aller Voraussicht nach aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Eingang pfändbarer Beträge auf dem Konto zu rechnen ist, werden den strengen Anforderungen an die zukunftsbezogene Prognose im Sinne des § 833a Abs 2 ZPO nicht gerecht, da sie weder Darlegung noch Glaubhaftmachung enthalten. Die Behauptung des Schuldners vom 27. 04. 2011, dass er aus finanziellen Gründen zur Zeit keinerlei Atteste vorlegen können, ist insoweit nicht substantiiert. Es ist für das Gericht weder ersichtlich, noch nachprüfbar, ob eine derartige Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich erscheinen lässt, überhaupt gegeben ist. Wenn der Schuldner tatsächlich derart erkrankt sein sollte, dass ihm eine diesbezügliche Verrentung bevorsteht, muss er nach allgemeiner Ansicht über entsprechende Unterlagen wie ärztliche Atteste, Schreiben der Rentenversicherung bzw. des Sozialleistungsträgers etc. verfügen, welche zur nachprüfbaren Glaubhaftmachung vorzulegen wären (vgl. Goebel FoVo 2010, 41 ff; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 833a Rn. 3).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 788 ZPO und § 3 ZPO.
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