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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: Fr 11. Feb 2011, 03:16 
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Registriert: Mi 9. Feb 2011, 07:21
Beiträge: 28
Auch sehr aufschlußreich und gut geeignet um die allgemeine Verwirrung hier im Forum etwas zu lichten:

Thema:
"Aufgelaufene Guthaben unter dem Sockelfreibetrag sind unpfändbar / Fristenregeln der Banken sind widerrechtlich"

https://www.vzbv.de/start/index.php?pag ... ask=klagen


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: Fr 11. Feb 2011, 10:00 
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Registriert: Di 16. Nov 2010, 20:12
Beiträge: 65
Um Deine Verwirrung etwas zu lichten:

ALLE Urteile verschiedenster Landgerichte haben diese Auffasung allerdings wieder verworfen. Hier eine Auswahl:

LG Wuppertal 6 T 420-422/10

LG Leipzig 6 T 854/10

LG Essen 7 T 404/10

LG Berlin 51 T 574/10


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: So 13. Feb 2011, 17:06 
M hat geschrieben:
der Vollständigkeit halber, leider m.W. unveröffentlicht:

contra 765a

LG Münster Beschl. v. 23.09.2010, 5 T 577/10

LG Detmold Beschl. v. 09.09.2010, 3 T 220/10


Nun doch veröffentlich:

LG Münster Beschl. v. 23.09.2010, 5 T 577/10

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens ... 00923.html

LG Detmold Beschl. v. 09.09.2010, 3 T 220/10

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmo ... 100909.htm

Diskussionen hierüber bitte nur in einen neuen Thread.
Diese Urteile sagen meiner Meinung nach nicht direkt, das §765 a ZPO nie anzuwenden ist.


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: So 13. Feb 2011, 17:21 
Sorry, dieser Link zu LG Detmold (siehe oben) funktioniert.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmo ... 00909.html


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: Mo 14. Feb 2011, 15:09 
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Registriert: So 6. Feb 2011, 08:02
Beiträge: 35
Einstweilige Verfügungen zum Thema P-Konto Entgelte:

Tenor der Urteile:

Das Führen des Girokontos als Pfändungskonto gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Für Dienstleistungen, zu denen sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, darf die Bank kein Entgelt erheben.

1. Landgericht Bamberg (AZ: 1 O 472/10)
http://www.infodienst-schuldnerberatung ... 472-10.pdf (P-Konto Gebühr von 7 Euro unzulässig)

2. Landgericht Leipzig (AZ: 8 O 3529/10)
http://www.infodienst-schuldnerberatung ... 29-10_.pdf (P-Konto Gebühr von 10 Euro unzulässig)

3. Landgericht Halle (AZ: 5 O 1759/10)
http://www.infodienst-schuldnerberatung ... 59-10_.pdf
(P-Konto Gebühr von 12 Euro unzulässig)


Dateianhänge:
LG-Bamberg-1-o-472-10.pdf [47.31 KiB]
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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: Fr 25. Feb 2011, 18:01 
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Registriert: Mi 19. Jan 2011, 14:32
Beiträge: 18
schaut mal hier :

http://beck-aktuell.beck.de/news/bundes ... chutzkonto


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechtsprechung zu P-Konto
BeitragVerfasst: Fr 6. Mai 2011, 15:11 
aus dem Rpfl.-Forum:

§ 833a II ZPO, AG Hannover Beschluss vom 6.5.2011 -714 M 145345/11-

Leitsatz: Die zukunftsbezogenen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 833a II ZPO sind nachprüfbar darzulegen und glaubhaft zu machen, pauschale Behauptungen sind insoweit unzureichend.

Aus den Gründen:
Nach § 833a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen.
Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.

Der gemäß § 833a Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist vorliegend zurückzuweisen, weil die zukunftsbezogenen Voraussetzungen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft und nachprüfbar dargelegt worden sind.

Pauschale Aussagen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate aller Voraussicht nach aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Eingang pfändbarer Beträge auf dem Konto zu rechnen ist, werden den strengen Anforderungen an die zukunftsbezogene Prognose im Sinne des § 833a Abs 2 ZPO nicht gerecht, da sie weder Darlegung noch Glaubhaftmachung enthalten.
Die Behauptung des Schuldners vom 27. 04. 2011, dass er aus finanziellen Gründen zur Zeit keinerlei Atteste vorlegen können, ist insoweit nicht substantiiert. Es ist für das Gericht weder ersichtlich, noch nachprüfbar, ob eine derartige Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich erscheinen lässt, überhaupt gegeben ist. Wenn der Schuldner tatsächlich derart erkrankt sein sollte, dass ihm eine diesbezügliche Verrentung bevorsteht, muss er nach allgemeiner Ansicht über entsprechende Unterlagen wie ärztliche Atteste, Schreiben der Rentenversicherung bzw. des Sozialleistungsträgers etc. verfügen, welche zur nachprüfbaren Glaubhaftmachung vorzulegen wären (vgl. Goebel FoVo 2010, 41 ff; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 833a Rn. 3).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 788 ZPO und § 3 ZPO.


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