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Hi, durch die Rechtssprechung zur Monatsendproblematik § 835, IV, § 850 k, I, Satz2, kannst du im darauf folgenden Monat über pfändbare Beträge des Vormonats zuerst einmal wieder bis max. zur Höhe Deines Freibetrages verfügen. Wenn Du darüber verfügst kann der Betrag nicht abgeführt werden, aber durch weitere Zahlungseingänge im neuen Monat entsteht wieder ein pfändbarer Betrag, usw.
Beispiel mit Freibetrag 1.000,00: Januar: Zahlungseingang 1.500,00, Verfügung 1.000,00, pfändbar 500,-- Februar: über die aus Januar pfändbaren 500,-- darfst Du erstmal wieder verfügen, dann Zahlungseingang 1500,--, im Februar damit pfändbar 1.000,00! März: über die aus Februar pfändbaren 1.000,00 darfst Du erstmal wieder verfügen, dann Zahlungseingang erneut 1.500,00, Verfügungen 1.000,00, im März damit pfändbar 1.500,00 April: über die aus März pfändbaren 1.000,-- (max. Freibetrag) kannst du verfügen, die Bank kann erst jetzt die überschüssigen 500,-- an den Gläubiger abführen.
Wenn natürlich nur geringe Beträge jeden Monat pfändbar sind, kann es, bis etwas an den Gläubiger überwiesen wird sehr sehr lange dauern (Monate bis Jahre); und zwar erst dann, wenn ein voller Freibetrag überschritten wird.
Hoffe, ich konnte es erklären.
Gruß DS
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