P-Konto-Forum

Das Forum rund um die Themen P-Konto, Jedermannkonto und allgemeine Schuldnerfragen
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BeitragVerfasst: Mo 24. Okt 2011, 12:08 
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Registriert: Fr 21. Okt 2011, 11:58
Beiträge: 84
Hallo miteinander,
nachdem wir (Bank) immer wieder feststellen, daß trotz schriftlicher Kundeninformation bei Eingang einer Pfändung, sowie Information aller Kunden über Kontoauszugsdrucker (so wie wohl bei fast allen Banken) über das P-Konto von der Möglichkeit der Umwandlung zumindest bei uns nicht allzuviel Gebrauch gemacht wird, will ich hier mitteilen, was sich alles mit Ablauf des Jahres 2011 ändert:

Wegfall alter Pfändungsschutz zum 31.12.2011:
Mit dem 31.12.2011 fällt der herkömmliche Pfändungsschutz komplett weg und Schutz von Kontoguthaben ist nur noch über ein P-Konto möglich. Habt Ihr noch kein P-Konto, kriegt ihr am 02.01.2012 kein Geld mehr von Eurer Bank, nichteinmal mehr Sozialleistungen werden ausgezahlt (einzige Ausnahme: P-Konto im Soll, da sind Sozialleistungen noch geschützt).

Im Übrigen macht es keinen wirklichen Sinn ein P-Konto umzuwandeln, welches sich im Soll befindet, da es die erwünschten Wirkungen nicht bringen wird. In diesen Fällen macht es u.U. Sinn ein neues Girokonto zu eröffnen, welches dann als P-Konto umgewandelt wird.

bisherige Freigabebeschlüsse nach altem Recht vermutlich hinfällig:
Alle bisher nach altem Recht gemachten Freigabebeschlüsse verlieren zum 31.12.2011 voraussichtlich Ihre Wirkung. Eine endgültige Entscheidung gibts zwar noch nicht, aber zumindest sehen das m.W. die meisten Rechtspfleger so. Vielleicht äußert sich hierzu noch Court. D.h., wer bislang noch kein P-Konto hat und sich auf seine bisherige Kontenfreigabe verlässt, erhält ab dem 02.01.2012 ohne P-Konto voraussichtlich ebenfalls kein Geld mehr. Eine -rechtzeitige- Umstellung in ein P-Konto und Vorlage entsprechender Erhöhungsnachweise bei seiner Bank ist zur Vermeidung von Problemen dringend notwendig.

ERGÄNZUNG: Nach aktueller Verlautbarung des BMJ ist es so, daß alte Beschlüsse mit dem 31.12.2011 hinfällig sind!

Problemfall - Widerruf von ruhenden Pfändungen ohne P-Konto:
Sollten Leute dabei sein, die ruhende Pfändungen bei Ihrer Bank vorliegen haben (falls die Bank das noch annimmt), ist das ohne P-Konto ein sehr gefährliches Spiel. Widerruft ein Gläubiger aus welchen Gründen auch immer ab dem 02.01.2012 seine Aussetzung, ist die Bank gezwungen, ein evtl. Guthaben (egal woher es kommt) sofort nach dem Widerruf an den Gläubiger abzuführen. Also ist auch bei ruhenden Pfändungen gut zu überlegen, ob nicht trotzdem lieber rechtzeitig ein P-Konto gemacht wird.

Also bitte beachten: Die Zeit läuft.........


Zuletzt geändert von Drittschuldner am Mo 28. Nov 2011, 11:25, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Okt 2011, 15:38 
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Registriert: So 28. Nov 2010, 11:48
Beiträge: 218
Sehr gut, dass du noch einmal ausdrücklich drauf hinweist. Die Zeit läuft in der Tat...

Da es keine Übergangsvorschriften für die Alt-Beschlüsse gibt, werden wir auch hier wieder mit der Uneinheitlichkeit der Rechtssprechung leben müssen.

Für unseren AG-Bezirk gilt, dass die Alt-Beschlüsse (Erlass vor dem 01.07.2010) mit Ablauf des 31.12.2012 ihre Gültigkeit verlieren (Beschlüsse nach dem 01.07.2010 enthalten allesamt den Hinweis, dass diese mit Ablauf des 31.12.2011 an Gültigkeit verlieren).
Das heißt, dass der/ diejenige, der/ die am 01.01.12 kein P-Konto hat, keinen Pfändungsschutz genießt, sofern er sie einen (alten) § 850k ZPO bzw. (neu) § 850l ZPO hat(te).

Anträge nach § 765a ZPO werden zurückgewiesen werden, da in Hinblick auf § 38 EGZPO (Belehrungspflicht der Banken über das P-Konto) der/ die Schuldner/in positive Kenntnis von der Notwendigkeit hatte, ein P-Konto einzurichten. Für einen entsprechenden Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

_________________
Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem.


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BeitragVerfasst: Mo 24. Okt 2011, 20:23 
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Registriert: Mo 24. Okt 2011, 20:19
Beiträge: 6
Hallo
Ich blick da nicht ganz durch .
Ich habe seit 2011 ein P-Konto mit den ganzen Freibeträgen-Bescheinigungen .

Muss ich jetzt etwas machen Hinsichtlich 2012 ?


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BeitragVerfasst: Di 25. Okt 2011, 07:44 
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Registriert: Fr 21. Okt 2011, 11:58
Beiträge: 84
Hallo bezieht sich alles auf Leute, die immer noch kein P-Konto haben.


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BeitragVerfasst: Do 27. Okt 2011, 16:02 
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Registriert: Mo 14. Feb 2011, 11:23
Beiträge: 6
Holle hat geschrieben:
Hallo
Ich blick da nicht ganz durch .
Ich habe seit 2011 ein P-Konto mit den ganzen Freibeträgen-Bescheinigungen .

Muss ich jetzt etwas machen Hinsichtlich 2012 ?


Nein - wenn sich bei Ihnen persönlich nicht geändert hat (keine neue Unterhaltsplichten oder Wegfall von Unterhaltspflichten, Kindergeldzahlungen usw.).


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BeitragVerfasst: Do 27. Okt 2011, 16:07 
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Registriert: Mo 14. Feb 2011, 11:23
Beiträge: 6
Drittschuldner hat geschrieben:
Hallo miteinander,
nachdem wir (Bank) immer wieder feststellen, daß trotz schriftlicher Kundeninformation bei Eingang einer Pfändung, sowie Information aller Kunden über Kontoauszugsdrucker (so wie wohl bei fast allen Banken) über das P-Konto von der Möglichkeit der Umwandlung zumindest bei uns nicht allzuviel Gebrauch gemacht wird, will ich hier mitteilen, was sich alles mit Ablauf des Jahres 2011 ändert:
...
Also bitte beachten: Die Zeit läuft.........


Als Eränzung hierzu:
Ab 01.01.2012 kein Pfändungsschutz für Sozialleistungen (ohne P-Konto)!

Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.

Ab dem 01.01.2010 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.

Achtung!

Vom Wegfall des § 55 SGB I sind neben Sozialleistungsempfänger mit bestehenden Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen auch alle Personen betroffen, die ihr Konto im Soll führen. Denn ab 2012 wird die Verrechnung eines Sollstandes nun auch mit Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto rechtlich zulässig sein. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Banken von dieser Möglichkeit nicht in vollem Umfang Gebrauch machen werden (vgl. die bisherige Handhabung bei Gehaltseingängen) – die Kontoinhaber kommen unter erheblichen Druck und werden sich vielfach der Forderung ausgesetzt sehen, den Sollstand mit hohen Raten zurückzuführen!

Sowohl in dem Fall, dass das Konto gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt, das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Davor schützt nur die Umwandlung in ein P-Konto bis zum 31.12.2011!

Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO werden wegen § 38 EGZPO wohl (hoffentlich) weitgehend erfolglos bleiben.

Tipp : Betroffene sollten ihr Konto bereits vor dem 01.01.2012 in ein P-Konto umwandeln. Wenn ein erhöhter Sockelbedarf besteht, ist eine Bescheinigung erforderlich, die von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder dem Leistungsträger selbst ausgestellt werden kann. In der Regel wird der Leistungsbescheid selbst von den Banken nicht akzeptiert.

Der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der auch Caritas und Rotes Kreuz angehören, rechnet mit einer stark zunehmenden Nachfrage an diesen Bescheinigungen. Die Schuldnerberatungsstellen seien aber durch diese zusätzliche Aufgabe weiter überlastet.


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BeitragVerfasst: Do 27. Okt 2011, 18:33 
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Registriert: Di 10. Aug 2010, 19:59
Beiträge: 163
4Frankie hat geschrieben:
Drittschuldner hat geschrieben:
Als Eränzung hierzu:
Ab 01.01.2012 kein Pfändungsschutz für Sozialleistungen (ohne P-Konto)!

Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.

Ab dem 01.01.2010 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.



VORSICHT !!!

Es ist zwar zutreffend, dass Sozialleistungen ab 2012 durch Wegfall der entsprechenden Regelungen nicht mehr geschützt sind, es darf aber als gesichert gelten, dass solche Sozialleistungen noch mindestens 14 Tage geschützt sind, die Ende 2011 bei der Bank eingehen, also im Zweifel auch noch in den Januar hinein.


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BeitragVerfasst: Do 24. Nov 2011, 19:40 
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Beiträge: 570
Wohnort: Berlin
Um den äußerst wichtigen Thread auch wieder nach oben zu holen. Leute, verpennt nicht die Umstellung auf P-Konto zum 01.01.12, so ihr es denn noch nicht getan habt.


http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ ... ten_zum_Außerkrafttreten_des_bisherigen_Kontopfändungsschutzes.pdf;jsessionid=6A1236A7050F93627B3419920708513A.1_cid155?__blob=publicationFile


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BeitragVerfasst: Do 24. Nov 2011, 21:18 
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Registriert: Di 10. Aug 2010, 19:59
Beiträge: 163
Und weiter mit dem Thema.

Wie in diesen Tagen bekannt wird, haben sich die Spitzenverbände (zumindest die der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparkassen) mit dem Bundesjustizministerium darauf geeinigt, dass definitiv alle unbefristeten Gerichtsbeschlüsse keine Gültigkeit über den 31.12. hinaus entfalten.

Die Argumentation des BMJ ist dabei ein bißchen dünn, aber: die Spitzenverbände der Bankengruppen empfehlen in diesen Tagen, dieser Linie zu folgen. Man wird sich dabei insbesondere auf eine noch erwartete Presseerklärung des BMJ, die kurzfristig erscheinen soll, berufen.

Vollkommen unbekannt ist dabei, wie sich Richter und Rechtspfleger fühlen werden, in deren Beschlusslage eingegriffen wird, ohne, dass es dazu eine gesetzliche Regelung gibt. Andererseits: es müsste erstmal jemand gegen diese Handhabung klagen.


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BeitragVerfasst: Fr 25. Nov 2011, 06:51 
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Registriert: So 28. Nov 2010, 11:48
Beiträge: 218
Giszmo hat geschrieben:
Vollkommen unbekannt ist dabei, wie sich Richter und Rechtspfleger fühlen werden, in deren Beschlusslage eingegriffen wird, ohne, dass es dazu eine gesetzliche Regelung gibt. Andererseits: es müsste erstmal jemand gegen diese Handhabung klagen.

Da dies zumindest hier der Rechtsauffassung der Rechtspfleger entspricht (s. mein Post #2), habe ich da keine Bedenken.

Im Übrigen hast du recht: wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich freue mich auch schon darauf, dass die Banken ab dem 01.01.12 jeden an das Gericht verweisen, der aufgrund des nicht eingerichteten P-Kontos kein Geld bekommt, um dort einen Antrag nach § 765a ZPO zu stellen. Nach den Erfahrungen der letzten Monate sind wir hier auf das Schlimmste gefasst (auch wenn die Anträge zurückgewiesen werden --> s. auch hier mein Post #2).

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