Drittschuldner hat geschrieben:
Hallo miteinander,
nachdem wir (Bank) immer wieder feststellen, daß trotz schriftlicher Kundeninformation bei Eingang einer Pfändung, sowie Information aller Kunden über Kontoauszugsdrucker (so wie wohl bei fast allen Banken) über das P-Konto von der Möglichkeit der Umwandlung zumindest bei uns nicht allzuviel Gebrauch gemacht wird, will ich hier mitteilen, was sich alles mit Ablauf des Jahres 2011 ändert:
...
Also bitte beachten: Die Zeit läuft.........
Als Eränzung hierzu:
Ab 01.01.2012 kein Pfändungsschutz für Sozialleistungen (ohne P-Konto)!
Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.
Ab dem 01.01.2010 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.
Achtung!
Vom Wegfall des § 55 SGB I sind neben Sozialleistungsempfänger mit bestehenden Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen auch alle Personen betroffen, die ihr Konto im Soll führen. Denn ab 2012 wird die Verrechnung eines Sollstandes nun auch mit Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto rechtlich zulässig sein. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Banken von dieser Möglichkeit nicht in vollem Umfang Gebrauch machen werden (vgl. die bisherige Handhabung bei Gehaltseingängen) – die Kontoinhaber kommen unter erheblichen Druck und werden sich vielfach der Forderung ausgesetzt sehen, den Sollstand mit hohen Raten zurückzuführen!
Sowohl in dem Fall, dass das Konto gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt, das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Davor schützt nur die Umwandlung in ein P-Konto bis zum 31.12.2011!
Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO werden wegen § 38 EGZPO wohl (hoffentlich) weitgehend erfolglos bleiben.
Tipp : Betroffene sollten ihr Konto bereits vor dem 01.01.2012 in ein P-Konto umwandeln. Wenn ein erhöhter Sockelbedarf besteht, ist eine Bescheinigung erforderlich, die von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder dem Leistungsträger selbst ausgestellt werden kann. In der Regel wird der Leistungsbescheid selbst von den Banken nicht akzeptiert.
Der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der auch Caritas und Rotes Kreuz angehören, rechnet mit einer stark zunehmenden Nachfrage an diesen Bescheinigungen. Die Schuldnerberatungsstellen seien aber durch diese zusätzliche Aufgabe weiter überlastet.