hallo und guten tag zusammen,
bei allem verständnis für die rechtsunsicherheit im zusammenhang mit dem p-konto mal einfach gefragt: hebelt denn die einführung des p-kontos alle vereinbarungen mit dem gläubiger aus?
konkret: wir schulden dem FA steuern, kontopfändung ist erfolgt für das geschäftskonto = kahlpfändung! nach langwierigem hin und her wurde nun eine "Einschränkung der EuPfV" erlangt.
diese gilt ab 11.2011, d.h. für 11 + 12.2011 für den betrag xy als auch für die evtl. noch darüber hinaus gehenden forderungsbeträge ab 01.2012 in höhe des betrages z pro monat.
das hat doch weder etwas mit pfändungsschutz noch mit amtsgericht zu tun. oder sehe ich das falsch?
1. einigung mit dem gläubiger über selbstbehalt des einkommens
2. schriftliche anweisung an das kreditinstitut, erst über den genannten betrag hinaus auskehrbuchungen vorzunehmen.
die hausbank ist der meinung, dass diese freigabe durch den gläubiger ab dem 01.01.12 nicht mehr greift. hat sich beim amtsgericht darüber beraten lassen (amtsgericht bei steuern?)
Frage: werden denn ab dem 01.01.12 alle außergerichtlichen schuld- und freigabeverein-barungen ungültig? mein gläubiger kann doch wohl weiterhin selbst entscheiden, ob er mir die möglichkeit zur rückzahlung meiner schulden erhält (indem er mir mittel zum erhalt meines einkommens belässt) oder muss er ab 01.2012 sehr genau überlegen, ob er überhaupt noch eine kontopfändung vornimmt, nach dessen erlass ein gütliches eingreifen gar nicht mehr möglich ist?
Danke im voraus für hilfreiche Info
