Hier die Antwort auf meine aktuelle Anfrage:
Sehr geehrter Herr Wegner,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vor Inkrafttreten der Gesetzesreform 2010 kann kein pfändungssicheres Konto angeboten werden.
Kunden denen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PFÜB) eingemeldet wird, erhalten ein bankseitiges Informationsschreiben zu diesem Vorgang.
Geht auf dem zu pfändenden Girokonto Arbeitseinkommen ein, gilt nach § 350 k ZPO und § 835 Abs. 3, Satz 2 ZPO für die Bank nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst eine Auszahlungssperre von zwei Wochen. Erst danach darf die Bank vom gepfändeten Konto Geld an den Gläubiger überweisen.
In diesen 14 Tagen wird das Konto aber auch für den Kontoinhaber gesperrt - es werden eventuell also auch wichtige Daueraufträge oder Bankeinzüge nicht ausgeführt. Der benachrichtigte Schuldner muss hier immer sofort beim Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen!
Dies erfolgt mit einem Antrag auf Pfändungsschutz - dem so genannten "Freigabeantrag nach § 850 k ZPO" mit dem Ziel einen sogenannten Freigabebeschluss zu erwirken. Die gerichtliche Verfügung des Pfändungsschutzes muss vor Ablauf der 14 Tage die Bank erreicht haben, um die Kahlpfändung des Kontos zu stoppen. Ist der Beschluss zum Pfändungsschutz rechtzeitig eingegangen, darf in Höhe der Pfändungsfreibeträge gem. der Pfändungstabelle nichts gepfändet werden. Dies wird vom Amtsgericht festgelegt, nicht von der Bank.
Wenn der Schuldner mit Arbeitseinkommen nicht rechtzeitig Pfändungsschutz beantragt (bzw. bei Sozialeinkommen binnen 7 Tagen nach Geldeingang die Beträge abhebt oder an Dritte überweist), ist die Bank gesetzlich gezwungen, die Pfändung bis zur Höhe der festgestellten Forderung vorzunehmen. Wer die Fristen für den Pfändungsschutz verpasst hat, kann die eigentlich zu Unrecht gepfändeten Beträge kaum noch zurückfordern.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und wünschen einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre norisbank
Brigitte Klein
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