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BeitragVerfasst: Do 4. Mär 2010, 20:37 
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Administrator

Registriert: So 28. Feb 2010, 16:57
Beiträge: 84
Leider gibt es in Deutschland kein einklagabares Recht auf ein Girokonto. Dennoch sind die Chancen an ein Konto zu kommen auch für scheinbar "hoffnungslose" Fälle gar nicht so schlecht, wie manche glauben. An anderer Stelle wird hier auch darauf eingegangen werden. Ich behaupte sogar, jeder der ein deutsches Bankkonto eröffnen möchte, bekommt auch eines. MAn muß nur wisssen WO und Wie.

Hier soll es mir ersteinmal um die freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute gehen, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.

Zuerst einmal der Wortlaut:

Zitat:
ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann aus dem Jahre 1995

Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.

Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.

Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. Ä.;
  • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind;
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet;
  • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird;
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält;
  • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.



Dieser Selbstverpflichtung unterzog sich die ZKA (Zentraler Kreditausschuß) im Jahre 1995 um einer gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung eines Jedermannkontos zuvorzukommen.

Bei der ZKA handelt es sich um einen Zusammenschluß der 5 Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft. Die ZKA führt auf ihrer [url='http://www.zka-online.de/zka/zahlungsverkehr/girokonto-fuer-jedermann.html']Webseite[/url] weiter folgendes aus:

Zitat:
Die Kreditwirtschaft erkennt mit dieser Empfehlung die soziale Bedeutung des Girokontos an, das eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt, und trägt auf unbürokratische Weise dazu bei, die Probleme sozial schwächerer Bevölkerungskreise bei der Führung von Bankkonten zu vermeiden.

Sofern Ihnen die Eröffnung eines „Girokontos für jedermann“ durch ein Institut abgelehnt oder ein entsprechendes Konto gekündigt wurde, haben Sie die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle - kostenfrei - überprüfen zu lassen.

_________________
Information schadet nur dem, der sie nicht hat.

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